Oderangeltag 2024
Mit dieser Angelberechtigung darf in folgenden Gewässern zur Tages- und Nachtzeit Fischfang mit maximal 2 Handangeln betrieben werden: Oderstrom mit Alt-, Stich- und Nebengewässer (z.B. Schwedter Querfahrt) soweit zur Oder gehörend vom km 547,5 (ca. 5km unterhalb der Neissemündung - Höhe Neuzelle) bis km 704 (Mariendorfer Wehr) und Westoder bis nach Mescherin (unterhalb Gartz) inklusive Oderbruch.
Der Karteninhaber ist berechtigt die Angelfischerei mit höchstens zwei Handangeln gleichzeitig auszuüben. Bei der Ausübung des Fischfangs unter Verwendung von Spinn- oder Flugangeln ist nur eine Angel zugelassen.
Mit dieser Angelkarte können beangelt werden:
Mit dieser Angelberechtigung darf in folgenden Gewässern zur Tages- und Nachtzeit Fischfang mit maximal 2 Handangeln betrieben werden: Oderstrom mit Alt-, Stich- und Nebengewässer (z.B. Schwedter Querfahrt) soweit zur Oder gehörend vom km 547,5 (ca. 5km unterhalb der Neissemündung - Höhe Neuzelle) bis km 704 (Mariendorfer Wehr) und Westoder bis nach Mescherin (unterhalb Gartz) inklusive Oderbruch.
Für den Bereich Nationalpark Unteres Odertal gelten spezielle Bedingungen. Diese sind unter www.nationalpark-unteres-odertal.eu/management/angler-informationen/ einzusehen und zu befolgen. Die Fangkarte muss zwingend genutzt werden.
1. Der Fischer hat das Vorrecht vor dem Angler, er darf in der Ausübung seiner Tätigkeit nicht behindert werden.
2. Der Weg zum Angelgewässer liegt in der rechtlichen Verantwortung ders Anglers.
3. Von stehenden Fischfanggeräten und Fischtreppen ist ein Abstand von 50m einzuhalten.
4. In gekennzeichneten Fischschutzgebieten ist das Angeln untersagt. Zu Gelegen und Seerosen ist ein Mindestabstand von 10m einzuhalten.
5. Die Raubfischangel regelt die BRB - Fischereigesetzgebung und Gewässerordnung des Landesanglerverbandes Brandenburg e.V.
6. Als besondere Bedingungen gelten: Als Köderfische dürfen nur Barsche, Kaulbarsche, Plötzen, Rotfedern, Karauschen, Döbel, Giebel, Bleie, Güstern und Ukelei verwendet werden. Köderfische dürfen nur am Tage ihres Fanges und in dem Gewässer verwendet werden, in dem sie gefangen wurden.
7. Fangbegrenzungen pro Angeltag: 3 Stück unterschiedlicher Art der Fische: Aal, Zander, Hecht, Karpfen, Schleie - jedoch nur 2 Stück der gleichen Art, 1 Wels pro Tag.
8. Besondere Schonzeiten: Hecht vom 01.02. - 31.03. Zander vom 01.04. - 31.05. Mindestmaße: Hecht, Zander und Aal: 50cm Karpfen: 40cm Wels: 60cm
9. Das Angeln ist nur vom Ufer oder vom verankerten Wasserfahrzeug aus zulässig. Bei der Benutzung von Wasserfahrzeugen sind die rechtlichen Bestimmungen zu beachten. Zum Fang ausgelegte Angelgeräte sind ständig und unmittelbar durch den Angler zu beaufsichtigen.
10. Die Senke ist nur in Verbindung mit einer Raubfischgenehmigung erlaubt.
11. Die Übermittlung des beigefügten Fangprotokolls zu wissenschaftlichen Zwecken ist nach Angelende zwingend vorgeschrieben.
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Preis: 1,00 € (inkl. USt. 7%)