Tagesangelkarte Salmonidengewässer

Mit dieser Angelberechtigung darf in den ausgewiesenen Salmonidenangelgewässern des Landesanglerverbandes Brandenburg e.V.  zur Tageszeit (1 Stunde vor Sonnenaufgang bis 1 Stunde nach Sonnenuntergang) Fischfang mit 1 Spinn- oder Flugangel betrieben werden.

Tagesangelkarte für Salmonidenangelgewässer des LAVB

Für das Angeln in Salmonidengewässer gelten die unten stehenden gesonderten Bedingungen. Es ist es zwingend eine Fangstatistik zu führen. Entnimmt der Angler dem Gewässer einen maßigen Salmoniden, so hat er dessen Länge, das Datum sowie den Namen und die Kennnummer des Gewässer unverzüglich in der Fangkarte Fangkarte einzutragen bzw. eine Online Fangmeldung abzusetzen. Fangmeldung

Hat der Angler am Salmonidengewässer einen Fisch im Besitz ohne gültige Eintragung bzw. Meldung, so ist die Angelberechtigung ungültig.

Besondere Bedingungen bei der Ausübung des Angelns an Salmonidengewässern

1. Geangelt werden darf täglich im Zeitraum von 1 Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang.

2. Bei der Ausübung des Angelns ist das Waten und die Benutzung von Booten und Wasserfahrzeugen nicht zulässig. Das Durchwaten der Gewässer auf kurzem Wege ist gestattet, wenn in dem jeweiligen Gewässerabschnitt keine Brücke oder ein anderer Übergang zur Verfügung steht. Gleiches gilt für das Hineinwaten in das Gewässer zum Zwecke der Landung eines Fisches oder der Bergung von Gerät. Das Zurücklegen größerer Strecken im Wasserlauf ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn der Angler auf Grund extremer Geländebedingungen oder Rechte Dritter (eingefriedete Grundstücke) keines der beiden Ufer betreten kann.

3. In durch rote Schilder gekennzeichnete Fischschon- und Fischschutzgebieten ist das Angeln nicht gestattet. Es ist nur die Verwendung der Spinn-und Flugangel mit künstlichen Ködern gestattet.

4. Es dürfen Spinnköder mit einem Haken (Einfach- ‚Doppel-, Drillingshaken) verwendet werden. Die Montage zusätzlicher Köder (Beifänger) ist nicht zulässig. Die Wasserkugel (Buldo) darf nicht benutzt werden. Die Verwendung von Flugangelködern auf mehrschenkligen Haken oder mit mehreren einschenkligen Haken ist verboten. Flugangelköder auf Einfachhaken, größer als Hakengröße 6 der internationalen Skala, Röhrchenfliegen und Waddingtonshanks dürfen in Abschnitten, die zu Flugangelrevieren erklärt wurden, nicht verwendet werden.

5. In der Zeit vom 1. Dezember bis 15. April ist das Angeln verboten.

6. Es dürfen pro Angeltag nicht mehr als drei Stück Salmoniden (Bach-, Regenbogenforelle, Bachsaibling, Asche) entnommen werden. Für alle übrigen Arten besteht keine Fangbegrenzung. Vorbehaltlich anders lautender Reglungen durch den Gesetzgeber bzw. die Oberste Fischereibehörde besteht in Salmonidenangelgewässern eine Entnahmepflicht für Hechte und Barsche jeder Größe. Der Fang und die Entnahme von Köderfischen, Muscheln und Krebsen sind nicht gestattet.

7. Geangelte untermaßige Fische sind vorsichtig und sofort in das Gewässer zurückzusetzen.

8. Verstößt der Inhaber gegen die gesetzlichen Bestimmungen, bzw. die vorstehenden Bedingungen, wird diese Angelkarte (Erlaubnisvertrag) mit sofortiger Wirkung gegenstandslos und kann von den Kontrollberechtigten und von Personen mit Vollmacht des Fischereiausübungsberechtigten entschädigungslos eingezogen werden, unbeschadet der weiteren Rechtsverfolgung.

9. Die Salmonidenangelgewässer sind oft Teil von Naturschutzgebieten, die an ihrer Ausschilderung leicht zu erkennen sind und in denen folgendes ins besondere verboten ist: mit Fahrzeugen außerhalb der dafür zugelassenen Wege zufahren oder dort abzustellen; zu lagern, Feuer anzuzünden oder in sonstiger Weise Feuer zu verursachen, zu zelten oder Wohnwagen aufzustellen; die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören; über den erlaubten Fischfang hinaus wild lebenden Tieren nach zustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen Nist-‚ Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören; über die erlaubte Uferbetretung hinaus Wasserpflanzen, Röhricht, Ufergehölze oder sonstige wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, auszugraben oder zu vernichten; Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern oder abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen.

10. Beschilderung von Salmonidenangelgewässern Grundtyp ist ein auf der Spitze stehendes Quadrat mit 30 cm Seitenlänge;

Sperrschild: Farbe Rot, jegliches Angeln ist in beiden Richtungen verboten (siehe Pkt.3.);

Angelstrecke: Farbe Gelb;

Begrenzungsschild: geteilt, Rot und Gelb, sind zwei Schilder mit der roten Hälfte einander zugekehrt: Strecke gesperrt, sind zwei Schilder mit der gelben Hälfte einander zugekehrt: Strecke freigegeben;

Flugangelrevier: gelbes Schild mit schwarzem F, Flugangelrevier auf beiden Seiten oder geteiltes Schild mit schwarzem F in einer Hälfte, das Flugangelrevier liegt zwischen den einander zugewandten Hälften mit F; Begrenzungsschild zu allgemeinem Angelgewässer: geteiltes Schild mit einem schwarzem M in einer Hälfte.

Mindestmaße und Schonzeiten:

Äsche (Ae) 30 cm, 01.12.-31.05.;   Bachsaibling (Bs) 25 cm, 16.10.-15.04.;   Regenbogenforelle (Rf) 25 cm, 16.10. - 15.04.;   Bachforelle (Bf) 30 cm, 16.10.-15.04.;

Döbel (D) 30 cm, keine;   Hasel (Ha) 15 cm, keine;   Aland (Ad) 30 cm, keine;   Lachs ganzjährig;   Meerforelle (Mf) ganzjährig

     


Inhaber Daten

⃰  Pflichtfelder

  • Preis: 18,00 € (inkl. USt. 19%)