Tagesangelkarte
Mit dieser Angelberechtigung darf in den allgemeinen Angelgewässern des Landesanglerverbandes Brandenburg e.V. zur Tageszeit (1 Stunde vor Sonnenaufgang bis 1 Stunde nach Sonnenuntergang) Fischfang mit maximal 2 Handangeln betrieben werden.
Tagesangelkarte für allgemeine Angelgewässer des LAVB
Das Fangbuch (Fangstatistik) ist Bestandteil der Angelberechtigung und nach dem Fang gemäß § 4.5.2 Gewässerordnung des LAVB e.V. unverzüglich auszufüllen. Bei der Übermittlung auf elektronischen Wege ist die Sende- oder Bestätigungsemail der Nachweis und aufzubewahren.
Der Angler darf gleichzeitig höchstens mit 2 Handangeln fischen. Bei der Ausübung des Fischfanges unter Verwendung von Spinn – oder Flugangeln ist nur eine Angel zugelassen.
Zum Fang ausgelegte Handangeln sind ständig und unmittelbar durch den Angler zu beaufsichtigen.
Unbeköderte Reserveangeln dürfen mitgeführt werden.
Die Verwendung von Geräten, die den Anhieb selbsttätig setzen, ist verboten.
Bedingungen bei der Ausübung des Angelns auf den allgemeinen Angelgewässern im Land Brandenburg
1. Beim Angeln sind die Angelkarte und der Nachweis über die Zahlung der Fischereiabgabe mitzuführen.
2. Die Benutzung der Raubfischangel ist nur mit gültigen Fischereischein gestattet.
3. Geangelt werden darf täglich im Zeitraum von 1 Stunde vor Sonnenaufgang bis 1 Stunde nach Sonnenuntergang.
4. Von stehenden Fischfanggeräten und ständigen Fischereieinrichtungen ist ein Abstand von mindestens 50 m einzuhalten.
5. Das Betreten und Befahren des Geleges (mit Überwasser- und Schwimmblattpflanzen bewachsene Ufer- bzw. Flachwasserzone) ist untersagt.
6. In gekennzeichneten Fischschon- und Fischschutzgebieten ist das Angeln nicht gestattet.
7. Fangbegrenzung je Kalendertag: 2 Stück Aal; 3 Stück Feinfisch gesamt- in dieser Menge jedoch nur 3 Stück Hecht, Zander, Regenbogenforelle, Karpfen 2 Stück Rapfen,1 Stück Bachforelle, Seeforelle, Äsche
8. Geangelte untermaßige Fische sind vorsichtig und sofort in das Gewässer zurückzusetzen.
9. Wird der Angler an einem verunreinigten Angelplatz angetroffen, kann die Angelberechtigung entschädigungslos eingezogen werden. Angler sind aktive Naturschützer. Ein Müllbeutel passt in jede Angeltasche. Bitte helfen Sie mit, die Gewässer sauber zu halten.
10. Verstößt der Inhaber gegen die gesetzlichen Bestimmungen bzw. die vorstehenden Bedingungen wird diese Angelkarte (Erlaubnisvertrag) mit sofortiger Wirkung gegenstandslos und kann von den Kontrollberechtigten entschädigungslose eingezogen werden, unbeschadet der weiteren Rechtsverfolgung.
11. Jeder Angler hat sich über die aktuellen gesetzlichen Reglungen, insbesondere zum Fischereirecht, zu informieren.
12. Definition Friedfischangel: Die Friedfischangel dient dem Fang von Fischen, die sich überwiegend von Kleintieren ernähren (Friedfische). Sie besteht aus einer beliebigen Rute mit oder ohne Rolle und einem einschenkligen Haken mit pflanzlichem, synthetischem oder tierischem Köder. Wird als Köder das Fleisch von Wirbeltieren oder Zehnfußkrebsen verwendet, gilt das Gerät als Friedfischangel, solange der verwendete Haken die Größe 8 der internationalen Skala nicht überschreitet, andernfalls als Raubfischangel. Maßgeblich für die Hakengröße ist jeweils der gemessene Abstand zwischen Hakenspitze und Hakenschenkel, der nicht mehr als 7 mm betragen darf. Als Friedfischangel gilt auch die Mormyschka-Angel. Dabei handelt es sich um eine Angel, bei der als Köder ein einschenkliger Haken, nicht größer als Größe 8 der internationalen Skala, verwendet wird, der mit einer Metallbeschwerung (Mormyschka) versehen ist. Eine zusätzliche Beköderung der Mormyschka mit Friedfischködern ist statthaft. Als Friedfischangel gilt abweichend von Satz 2 auch die Hegene (Paternosterangel, Heringsangel) mit bis zu sechs einschenkligen Haken, nicht größer als Größe 12 der internationalen Skala, und künstlichen Ködern. Maßgeblich für die Hakengröße ist der gemessene Abstand zwischen Hakenspitze und Hakenschenkel, der nicht mehr als 5 mm betragen darf. Eine zusätzliche Beköderung der Hegene mit tierischen oder pflanzlichen Ködern ist nicht statthaft. Die Verwendung der Hegene ist ausschließlich in Gewässern erlaubt, die vom Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung als „Gewässer mit Maränenbestand im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 BbgFischO“ bekannt gegeben wurden.
13. Definition Raubfischangel: Die Raubfischangel ist ein Gerät, das dem Fang von vorwiegend fischfressenden Fischarten (Raubfischen) dient. Hier wird zwischen Köderfischangel, diese besteht aus einer beliebigen Rute mit oder ohne Rolle und einem Wirbeltier- oder Krebsköder, der an bis zu drei Haken (Einfach-, Doppel- oder Drillingshaken) befestigt sein kann und Spinnangel, diese besteht aus einer Rute mit Rolle und künstlichem oder totem natürlichen Wirbeltierköder, bei der der Köder durch den Angler ständig bewegt wird, unterschieden. An einer Spinnangel dürfen bis zu drei künstliche Köder (gilt nicht für künstliche Nachbildungen von Köderfischen, anderen Wirbeltierködern, Zehnfußkrebsen oder Teilen von diesen Ködern (Fetzenköder) gemäß §7 Abs. 2 Ziffer 1 BbgFischO) verwendet werden. Bei Verwendung eines natürlichen Köders ist die Montage weiterer Köder, gleich welcher Art, unzulässig. Ein Spinnköder darf höchstens drei Haken (Einfach-, Doppel-, Drillingshaken) aufweisen. Ungeachtet der Anzahl der Köder und der Anordnung der Haken ist die Verwendung von mehr als drei Haken an einer Spinnangel nicht zulässig. Die Verwendung von Pilkern ist gestattet, wenn diese einen beweglich aufgehängten Haken aufweisen.
14. Bei Teilnahme an einer geführten (gewerbsmäßig, mit Absicht auf Gewinnerzielung per Entgelt oder Überlassung jeglicher anderer geldwerter Vorteile) Angeltour (Guiding) verliert die Angelberechtigung automatisch ihre Gültigkeit.
Inhaber Daten
⃰ Pflichtfelder
Preis: 13,00 € (inkl. USt. 19%)